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Impressum

Anschrift: Ernst Bosch
Stalltechnik GmbH & Co. KG
Altheimer Weg 5
89177 Börslingen
Telefon: 07340 / 317
Fax: 07340 / 6907
E-Mail: bosch@bosch-stalltechnik.de
Web: www.bosch-stalltechnik.de
Geschäftsführer: Ernst Bosch
Registergericht: Ulm HRA 3328
USt-ID Nr.: DE 814187371

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird widerspro-chen. Sie gelten nur, wenn ihre Einbeziehung ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt wurde.

1.3 Änderungen und Ergänzungen unserer Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebote, Auftragsbestätigung

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung, spätestens mit Versen-dung der Liefergegenstände, zustande.

2.2 Die in Prospekten, Katalogen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewicht-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbind-lich bezeichnet sind.

2.3 Nebenabreden, Garantien, Vorbehalte, Änderungen, mündli-che Zusicherungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

3. Lieferzeiten und Verzögerungen, höhere Gewalt, Vertragsstrafen

3.1 Lieferzeiten sind erst dann verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3.2 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftragge-ber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auf-trag geltend macht, gehen zu seinen Lasten.

3.3 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördli-chen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn sie bei Herstellern, Vorlieferanten bzw. Subunter-nehmern eintreten - verlängert sich die Lieferfrist in angemes-senem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unse-rer Verpflichtung behindert sind.

3.4 Wird durch die genannten Umstände diese Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.

3.5 Verlängert sich die Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, kann der Auf-traggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

3.6 Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrich-tigen. Eine bereits vom Auftraggeber erbrachte Gegenleistung wird von uns in diesem Fall unverzüglich erstattet.

3.7 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, die Lie-ferzeit angemessen zu verlängern. Unbeschadet weitergehen-der Ansprüche sind wir berechtigt, den insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.

3.8 Vertragstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt, schriftlich niedergelegt und von uns unterschrieben werden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen des Auftraggebers binden uns in keinem Fall. Sämtliche Vertragstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu bewei-sen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadenser-satzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden ent-standen ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertrags-strafe entsprechend zu reduzieren.

4. Preise – Zahlungsbedingungen, Gegenansprüche

4.1 Alle Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Umsatz-steuer hinzu. Die Preise gelten, soweit sich aus der Auftrags-bestätigung nichts anderes ergibt, ab Lager und schließen die Kosten der Fracht, Abladen, Transport und Aufstellung nicht ein.

4.2 Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsab-schluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

4.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen spä-testens 14 Tage nach Erhalt der Leistung und Rechnungsein-gang fällig. Mangels ausdrücklicher Zahlungsbestimmung kön-nen Zahlungen auf andere noch offenstehende Forderungen verrechnet werden. Unbeschadet dessen sind wir jederzeit be-rechtigt, ohne Angaben von Gründen eine Lieferung von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig zu machen. Die Gewährung von Skonto bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestäti-gung durch uns.

4.4 Der Auftraggeber darf nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er darf nur wegen Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend ma-chen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf diesem Vertragsverhältnis beruhen.

5. Gefahrübergang, Abnahme, Mängelrügen

5.1 Unsere Arbeiten sind nach Fertigstellung der Leistung abzu-nehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistun-gen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

5.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber nach Fertigstellung unserer Leistung diese nicht auf unser Verlan-gen binnen 14 Werktagen abnimmt. Der Auftraggeber wird mit unserem Verlangen auf diese besondere Folge hingewie-sen.

5.3 Nimmt der Auftraggeber unsere Produkte ganz oder teilweise in Betrieb, gilt die Abnahme 14 Kalendertage nach Inbetrieb-nahme als erfolgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Ver-braucher ist.

5.4 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Sofern keine Abnahme erforderlich ist, geht die Gefahr mit dem Empfang der Ware auf den Auftraggeber über.

5.5 Der Auftraggeber hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Eingang am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach deren Feststellung zu rügen. Bei verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Be-zahlung - bei Zahlung durch Scheck bis zur Einlösung und Freiheit von Regressforderungen - sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen (Saldovorbehalt) unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sin-ne von Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftragge-ber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigen-tumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Abs. 1.

6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Produkte im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfü-gungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiter-veräußerung gegen seine Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Sicherhei-ten, die der Auftraggeber für die Forderung erwirbt, sicher-heitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Auftragge-ber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder bei sonstigem Vermögensverfall. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns unverzüglich die abge-tretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuld-ner die Abtretung mitteilt.

6.4 Dem Auftraggeber ist es untersagt, über die Weiterverkaufs-forderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Siche-rungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forde-rungskaufs, zu verfügen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer ge-sicherten Forderung übersteigt.

6.5 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen unse-rer Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Auftraggeber un-verzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.

6.6 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers die Sicherungen zurückzuübertragen oder freizugeben, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forde-rung insgesamt um mehr als 30 % übersteigt.

7. Sachmangelhaftung

7.1 Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ge-mäß § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung der Liefergegenstände oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen vorliegt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Auftraggeber uns offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Bei verspä-teter Untersuchung und/ oder Mängelanzeige sind Gewähr-leistungsansprüche ausgeschlossen. Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern,

7.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, werden wir nach unserer Wahl nacherfüllen oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Auf-wendungen für Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

7.3 Schlägt die Nacherfüllung oder die Ersatzlieferung fehl oder verweigern wir sie endgültig, ist der Auftraggeber berechtigt, die Herabsetzung der entsprechenden Vergütung für diese Be-stellung zu verlangen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzu-treten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Um-ständen etwas anderes ergibt.

7.4 Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürli-che Abnutzung, Feuchtigkeit, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt und Verwendung ungeeigneter Betriebs- und Reini-gungsmittel entstehen. Die Betriebsanleitungen und Sicher-heitshinweise sind vom Auftraggeber zu beachten.
Wir haften für Mängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Sämtliche Sachmangelansprüche erlöschen, wenn der Auftraggeber selbst oder durch Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Eingriffe am Produkt vor-nimmt. Eine Garantie erlischt ebenfalls, wenn der Auftragge-ber Ersatzteile einsetzt, die nicht von uns freigegeben worden sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Man-gel auch bei Verwendung eines Original- oder von uns freige-gebenen Ersatzteils eingetreten wäre.

7.5 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung, Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positi-ver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und anderen Rechtsgründen sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Um-fang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

7.6 Der Haftungsausschluss nach Ziff. 7.5 gilt nicht, soweit ver-tragswesentliche Pflichten verletzt werden oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigen-schaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fäl-len ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vor-hersehbaren Schaden begrenzt.

7.7 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwie-gen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache über-nommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Pro-dukthaftungsgesetz.

7.8 Ansprüche nach § 437 BGB verjähren zwölf Monate nach Gefahrübergang bzw. Abnahme, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-weise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Diese Regelung gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Hier bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

8. Nebenleistungen

8.1 Für den Montagebeginn ist Voraussetzung, dass sämtliche Vorarbeiten und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, d.h. insbesondere die Einholung sämtlicher baulicher Genehmi-gungen, erfüllt sind. Eine sach- und fachgerechte Montage ist nur bei ungehindertem Zutritt / Zufahrt der Baustelle mittels LKW mit Anhänger möglich.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, für die Sicherheit des Ar-beits-/Montageplatzes und für die Beachtung bestehender Si-cherheitsvorschriften sowie für angemessene Arbeits- und Montagebedingungen zu sorgen. Sollte nicht vertraglich etwas anderes vereinbart sein, liegt das Abladen der Elemente im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

8.3 Der Auftraggeber ist auf seine Kosten zu technischen Hilfeleis-tungen verpflichtet. Dies betrifft im Einzelnen die ungehinder-te Befahrbarkeit der Baustelle, die ungehinderte Zugänglich-keit und Verkehrssicherheit des Montageorts, die Stellung ei-nes ausreichenden Stromanschlusses in maximal 25m Entfer-nung zum Montageort und die kurzfristige Gestellung von ge-eignetem Arbeitsgerät (z.B. Gabelstapler, Frontlader,..).

8.4 Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so hat der Auf-traggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisekosten des Montageperso-nals zu tragen.

8.5 Die Vertragsparteien sind sich über Verschmutzungen und Beschädigungen im Stallbereich durch Jauche, Gülle und Stallmist im Klaren. Unter Umständen werden Liefergegen-stände von uns durch Säuren angegriffen, was durch einen Zinkanstrich im Bodenbereich bis zu einer Höhe von mindes-tens 20 cm vermieden bzw. verhindert werden kann.

9. Datenschutz, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

9.1 Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung vom Auftraggeber erhaltenen Daten elektronisch für Zwecke der Vertragsabwicklung zu speichern und zu verarbeiten.

9.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

9.3 Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermö-gen oder er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen. Alle Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundes-republik Deutschland. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist aus-geschlossen.

9.4 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der Teil einer Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. der übrige Teil der Bestim-mung wirksam. Die Parteien sind verpflichtet, in Verhandlun-gen einzutreten mit dem Ziel, die betroffenen Bestimmungen oder Vereinbarungen so zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in zulässiger Weise möglichst genau er-reicht wird. Dies gilt entsprechend für ergänzungsbedürftige Lücken.